AGB
Kabel GmbH
RIV Kabel und Leitungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der RIV Kabel GmbH (LuZ)
1. Allgemeines: 1.1. Nachstehende LuZ beziehen sich vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 16 ausschließlich auf Geschäftsverbindungen mit Unternehmen. 1.2. Unsere LuZ gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, die wir gegenüber dem Besteller vornehmen. 1.3. Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit unseren LuZ inhaltlich nicht übereinstimmen, wird bereits jetzt widersprochen, die Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, sie verpflichten uns nur dann, wenn wir uns mit ihrer Geltung schriftlich einverstanden erklären. 1.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für solche Abreden, durch die die vereinbarte Schriftform aufgehoben werden soll. 2. Angebote, Vertragsabschluss: 2.1. Sofern nichts anderes angegeben, sind unsere Angebote freibleibend. 3. Preise: 3.1. Alle von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. 3.2. Sofern nicht Sofern nichts anderes vereinbart, ist bei der Preisermittlung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige und von uns allgemein bekannt gegebene Preisliste maßgebend. 3.3. Die Preise verstehen sich frachtfrei innerhalb der BRD (Festland), jedoch ohne Abladen und frei Rampe bzw. Haustür des Bestellers. 3.4. Bei Aufträgen unter € 2.000,– Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer und vor Metallzuschlag) erfolgt die Auslieferung unfrei. Das gleiche gilt für den Fall, dass auf Weisung des Bestellers Teillieferungen an verschiedene vom Besteller angegebene Adressaten erfolgen und diese Teillieferungen oder Teile hiervon den Betrag von € 2.000,– nicht übersteigen. 4. Metallnotierung und Berechnung: 4.1. Die Rohstoffnotierungen werden auf der Grundlage der V er öffentlichung der NE-Metallverarbeiter ermittelt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die in der Tagespresse am Tag des Auftragseingangs veröffentlichten Werte über Elekrolytkupfer für Leitzwecke (DEL-Notiz) zzgl. entstandener Bezugskosten, Aluminium für Leitzwecke und Blei in Kabel nach DIN 17640. 4.2. Die Listenpreise verändern sich um das Produkt aus NE-Metallpreisdifferenz (EURO/kg). Die NE-Metallpreisdifferenz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Metallbasis und DEL-Notierung einschließlich Bezugskosten. 5. Eigentumsvorbehalt: 5.1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren im folgenden mit Vorbehaltsware bezeichnet bis zur vollständigen Begleichung aller uns aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller hervorgegangenen Forderungen das Eigentum vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufend R e chnung aufgenommen werden. 5.2. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die dem Besteller aus dieser Veräußerung erwachsende Vergütungsforderung gegen seine Kunden tritt der Besteller bereits jetzt an uns in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden Wertes sicherungshalber ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere dann, wenn der Besteller seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen uns gegenüber schuldhaft nicht mehr nachkommt, sind wir jedoch berechtigt, die vorstehende Ermächtigung zu widerrufen und die zu unseren Gunsten erfolgte Abtretung offenzulegen. In einem solchen Fall hat uns der Besteller die zur Offenlegung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 5.3. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Besteller an einen Kunden weiterliefert, der in seinen Vertragsbedingungen die Abtretung der dem Besteller erwachsenden Vergütungsforderung ausgeschlossen hat. In Fällen de vo r liegenden Art ist der Besteller stets verpflichtet, vor Durchführung des beabsichtigten Geschäft es unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. 5.4. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt dies im Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht uns das Eigentum an der durch Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware entstand e nen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung zu. Werden gleichzeitig andere dem Besteller nicht gehörende Waren mitverarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der einzelnen verarbeiteten Waren zum erarbeiteten Gesamtwert zu. Soweit der Best e ller die von ihm neu hergestellte Sache weiterveräußert, wird auch die hieraus dem Besteller zustehende Forderung an uns sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. 5.5. Wird die Vorbehaltsware beschädigt, geht sie unter od er wachsen dem Besteller bei Beeinträchtigung des Wertes der Vorbehaltsware Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Versicherungen, sind auch diese Forderungen an uns im Rahmen der vorgenannten und nachstehenden Bestimmungen zur Sicherung unserer Forderung abgetreten. Entstehen derartige Ansprüche, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 5.6. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten der Wert ermittelt sich unter Zugrundelegung des jeweiligen Veräußerungswertes abzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, abzgl. Vorlasten Dritter die uns zustehende Forderung nachhaltig um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der nicht mehr benötigten Sicherheiten nach unserem pflichtgemäßen Ermessen verpflichtet. 5.7. Wird ein Scheck/Wechselverfahren durchgeführt, tritt eine Tilgung der uns zustehenden Forderungen erst mit endgültiger und vorbehaltsloser Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit der vorstehenden Zahlungsweise eingegangenen Verpflichtungen ein, insbesondere bei einem Scheck/Wechsel-verfahren erst nach vollständiger Einlösung des zur Verfügung gestellten Wechsels. 6. Zahlungsbedingungen: 6.1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. 6.2. Skonto darf der Besteller nur dann abziehen, wenn wir dies zuvor mit ihm schriftlich vereinbart haben. Darüber hinaus ist Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Skonto, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen ohne Verschulden nicht in Rückstand ist, und entweder die Überweisung des uns zustehenden Rechnungsbetrages innerhalb der vereinbarten Frist veranlasst wird oder uns innerhalb der gleichen Frist ein Zahlungspapier zugeht. 6.3. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener höherer Zinsen, bleit hiervon unberührt. 6.4. Unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen werden uns zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die uns ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen (beispielsweise Vermögensverfall, Antrag auf Konkurseröffnung usw.). In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die Auslieferung weiterer Ware von der Gestellung entsprechender Sicherheiten und/oder von Vorauskasse abhängig zu machen. 6.5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- und/oder von Aufrechnungsansprüchen uns gegen - über ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die vom Besteller geltend gemachte Forderung unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt ist. 7. Liefervorbehalt: 7.1. Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 7.2. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Gründen unseres Vorlieferanten, so können sowohl wir, als auch der Besteller, vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach überschritten wird. 7.3. Wir behalten uns jederzeit Teillieferungen vor. Hierdurch entstehen dem Besteller keine Mehrkosten. 7.4. Darüber hinaus behalten wir uns branchenübliche Über-oder Unterlieferungen bis zu 5 % der bestellten Menge vor. 8. Lieferfristen: 8.1. Fixgeschäfte werden von uns nur dann getätigt, wenn sie zuvor schriftlich bestätigt wurden. 8.2. Werden von uns zugesagte Termine und/oder Fristen nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Diese Frist soll 4 Wochen nicht unterschreiten. Wird auch diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 8.3. Im Fall höherer Gewalt und/oder sonstiger von uns nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine von uns zugesagte Lieferfrist bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses. Ist dieser Zeitpunkt nicht überblickbar, wird er sich insbesondere auf die Dauer von mehr als 3 Monaten verzögern, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind beiderseits Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, bei Bekanntwerden der vorerwähnten Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu informieren. 8.4. Ist die Einhaltung eines Termins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben und/oder Pläne, Freigabeerklärungen usw. erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen. 8.5. Wird die Anlieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% insgesamt an Lagergeld dem Besteller berechnet werden. 8.6. Rücksendungen an uns, die nicht vorher von uns schriftlich bestätigt worden sind, erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers. 9. Abrufaufträge: Wird uns ein Abrufauftrag erteilt und werden über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, uns die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegen. 10. Maß- und Gewichtsangaben: Alle Angaben über Durchmesser, Gewicht, technische Gestaltung, Herstellung und Umfang der von uns zu liefernden Ware stehen unter dem Vorbehalt der Abweichung innerhalb der handelsüblichen zulässigen Toleranzen. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen, die einer technischen Verbesserung dienen, jederzeit vor. Farbabweichungen und/oder Abweichungen in der äußeren Beschaffenheit der von uns zu liefernden Ware, die jedoch deren Qualität und technische Wirksamkeit unbeeinflusst lässt, begründen keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers. 11. Gefahrübergang: 11.1. Erfüllungsort für die von uns übernommenen Lieferverpflichtungen ist das Auslieferungslager, von dem aus die Belieferung des Bestellers erfolgt und, falls Lieferungen direkt ab Werk erfolgen, der Ort, an dem die Auslieferung werkseitig erfolgt. 11.2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder Verlustes geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und/oder zwecks Versendung unsere Lagerhallen bzw. das Werk des Herstellers verlassen hat. 11.3. Wird die bestellte Ware von uns versandbereit gestellt und/oder verzögert sich die Versendung und/oder der Abruf aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 11.4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen. 12. Gewährleistung: 12.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er dies die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit n hi überprüft und zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung uns schriftlich mitteilt. 12.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 12.3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 12.4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinn-oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 12.5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit e di Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. 12.6. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 13. Schadensersatz / Haftung: 13.1. Eine Haftung unsererseits, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Schäden ist ausgeschlossen, soweit uns lediglich einfache Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden bei oder anlässlich der Erfüllung einer uns obliegenden wesentlichen Vertragspflicht eintritt. 13.2. Der Höhe nach beschränkt sich der Betrag des von uns zu leistenden Schadenersatzes auf das Schadens e reignis, das aus dem Vertragsverhältnis typisch und für uns voraussehbar war. Eine Haftung für vertragsuntypische und/oder nicht voraussehbare Schäden besteht unabhängig von deren Rechtsgrund nicht. Darüber hinaus beschränkt sich unsere etwaige Haftung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund diese beruht, auf 30 % des in Rechnung gestellten Warenwertes, vorausgesetzt, dass der Schaden aus einem Vorgang herrührt, der typischerweise b e i Geschäften der hier in Rede stehenden Art hervorgehen kann. 13.3. Die Regelung gemäß Ziffer 13.1. und 13.2. gilt nicht für Ansprüche gem. §1.4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit. 14. Kabeltrommeln: 14.1. Im Falle der Lieferung von Kabel- und Seilspulen, die von der Kabeltrommel GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (nachstehend auch „KTG“ genannt) bereitgestellt worden sind, erfolgt die Lieferung ausschließlich zu den „Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen“ der KTG. KTG-Spulen sind an dem auf ihnen angebrachten KTG-Emblem erkennbar. Außerdem wird die Lieferung von KTG-Spulen in der Auftragsbestätigung und im Lieferschein ausgewiesen. Mit der Lieferung von KTG-Spulen durch die RIV Kabel GmbH bietet KTG dem Besteller der KTG-Spulen den Abschluss eines Vertragsverhältnisses zu den „Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen“ der KTG an. Durch die Übernahme der KTG-Spule nimmt der Besteller das vorstehend bezeichnete Angebot zu Abschluss eines Vertrags verhältnisses gegenüber der KTG an. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Lieferung von KTG-Spulen diese im Eigentum der KTG stehen und die RIV Kabel GmbH diese KTG-Spulen im Namen und im Auftrag der KTG liefert. Hinsichtlich dieser KTG-Spulen berechnet KTG bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der betreffenden KTG-Spulen einen Mietzins (Spulenmiete), den der Besteller (Empfänger von KTG-Spulen) zu tragen hat. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber der RIV Kabel GmbH sowie im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber der KTG, eine Überlassung von KTG-Spulen an Dritte ausschließlich zu den (in keiner Weisemodifizierten oder begrenzten) „Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen“ der KTG vorzunehmen. 14.2. Alle Kabeltrommeln, die nicht von der Fa. Kabeltrommel GmbH & Co. KG bereit gestellt worden sind, werden sofern nichts anderes vereinbart – zu nachstehenden Bedingungen und, sofern diese Bedingungen nicht eingreifen, ergänzend zu den Bedingungen der Fa. Kabeltrommel GmbH & Co. KG, die Handelsbrauch sind, ausgehändigt. Die Überlassung nicht ins Eigentum des Bestellers übergehender Trommeln erfolgt zu folgenden Bedingungen: a ) Während der ersten 12 Monate nach der Auslieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft werden die Trommeln dem Besteller kostenlos belassen. b ) Vom 13. bis 17. Monat einschließlich belasten wir den Besteller mit monatlich 15 % des Pfandwertes der Trommeln. c ) Sollte der Besteller die Trommeln auch über den 17. Monat hinaus behalten, wird der volle Pfandwert berechnet, und die Trommel geht nach Regulierung der entsprechenden Rechnung in das Eigentum des Bestellers über. Die Belastungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. d ) Die vom Besteller zu zahlende Entschädigung entfällt innerhalb des Zeitraumes vom 13.-17. Monat von dem Zeitpunkt an, von dem uns der Besteller schriftlich unter Angabe der Kabeltrommel-Nr. zur Rücknahme der Kabeltrommel aufgefordert hat. Bis zu dem Rücknahmetermin, längstens jedoch 3 Monate nach Zugang der Rücknahmeaufforderung, bleibt der Besteller verpflichtet, die Kabeltrommel mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, aufzubewahren. e ) Bei Insolvenz, Liquidation, Betriebsschließung o.ä. des Bestellers ist die RIV Kabel GmbH berechtigt, eine Sicherheitsleistung für den Pfandwert zu belasten. 14.3. Es erfolgt keine Rücknahme von uns nicht gelieferter Trommeln, oder ausdrücklich bei Angebotsabgabe als Einwegtrommeln deklarierte Trommeln. 14.4. Die Rückführung leerer Kabeltrommeln wird durch uns auf unsere Kosten veranlasst. 14.5. Bei der Abholung verpflichtet sich der Besteller, Ladehilfen zu stellen und die etwaig anfallenden Kosten zu übernehmen. Darüber hinaus ist der Bestell verpflichtet, bis zum Ablauf der in Ziffer 14.2. genannten Fristen die Kabeltrommel gegen die üblichen Risiken ordnungsgemäß und nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern. 14.6. Unabhängig von vorstehenden Bedingungen behalten wir uns die Auslieferung auf Einwegtrommeln ausdrücklich vor. Sofern eine Aushändigung von Einwegtrommeln erfolgt, wird dies dem Besteller spätestens bei Auslieferung mitgeteilt. Einwegtrommeln gehen – sofern nichts anderes vereinbart – mit der Aushändigung in das Eigentum des Bestellers über. 15. Sonstiges: 15.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen wird die Anwendung der Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ausdrücklich ausgeschlossen. 15.2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Schwerin oder das für den Geschäftssitz unseres Bestellers zuständige Gericht, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oderkeinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 15.3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Mit der Bekanntgabe der vorliegenden LuZ werden die von uns früher verwendeten Bedingungen gegenstandslos. 16. Geltungsbereich für Verbraucher: Sofern es sich bei dem Besteller nicht um einen Unternehmer handelt, gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß, ausgenommen die Bindungsklausel von uns angebotener Preise. Im letzteren Fall halten wir uns an von uns angebotene Preise (vor Metallzuschlag) auf die Dauer von 4 Monaten gebunden. Nach Ablauf dieser Frist gelten u n sere jeweiligen Listenpreise, es sei denn, dass die nicht rechtzeitige Auslieferung innerhalb der 4-Monats-Frist auf Gründe zurückzuführen ist, die von uns zu vertreten sind. Der Zinssatz gemäß Ziffer 6.3 sowie allgemein der Verzugszinssatz beträgt bei Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz. Stand: Mai 2014
Stand 28.01.2023
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