Liefer- und Zahlungsbedingungen der RIV Kabel GmbH (LuZ)
1.
Allgemeines:
1.1.
Nachstehende
LuZ
beziehen
sich
–
vorbehaltlich
der
Regelungen
in
Ziffer
16
–
ausschließlich
auf
Geschäftsverbindungen
mit
Unternehmen.
1.2.
Unsere LuZ gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, die wir gegenüber dem Besteller vornehmen.
1.3.
Allgemeinen
Geschäfts-
und
Einkaufsbedingungen
des
Bestellers,
die
mit
unseren
LuZ
inhaltlich
nicht
übereinstimmen,
wird
bereits
jetzt
widersprochen,
die
Bedingungen
verpflichten
uns
auch
dann
nicht,
wenn
wir
ihnen
nicht
nochmals
ausdrücklich
widersprechen, sie verpflichten uns nur dann, wenn wir uns mit ihrer Geltung schriftlich einverstanden erklären.
1.4.
Nebenabreden,
Vorbehalte,
Ergänzungen
usw.
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
unserer
schriftlichen
Bestätigung.
Dies
gilt
auch
für solche Abreden, durch die die vereinbarte Schriftform aufgehoben werden soll.
2.
Angebote, Vertragsabschluss:
2.1.
Sofern nichts anderes angegeben, sind unsere Angebote freibleibend.
3.
Preise:
3.1.
Alle von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
3.2.
Sofern nicht Sofern nichts anderes vereinbart, ist bei der Preisermittlung die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige und von uns allgemein bekannt gegebene Preisliste maßgebend.
3.3.
Die Preise verstehen sich frachtfrei innerhalb der BRD (Festland), jedoch ohne Abladen und frei
Rampe bzw. Haustür des Bestellers.
3.4.
Bei Aufträgen unter € 2.000,– Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer und vor Metallzuschlag)
erfolgt die Auslieferung unfrei. Das gleiche gilt für den Fall, dass auf Weisung des Bestellers
Teillieferungen an verschiedene vom Besteller angegebene Adressaten erfolgen und diese
Teillieferungen oder Teile hiervon den Betrag von € 2.000,– nicht übersteigen.
4.
Metallnotierung und Berechnung:
4.1.
Die
Rohstoffnotierungen
werden
auf
der
Grundlage
der
V
er
öffentlichung
der
NE-Metallverarbeiter
ermittelt.
Sofern
nichts
anderes
vereinbart,
gelten
die
in
der
Tagespresse
am
Tag
des
Auftragseingangs
veröffentlichten
Werte
über
Elekrolytkupfer
für
Leitzwecke
(DEL-Notiz) zzgl. entstandener Bezugskosten, Aluminium für Leitzwecke und Blei in Kabel nach DIN 17640.
4.2.
Die
Listenpreise
verändern
sich
um
das
Produkt
aus
NE-Metallpreisdifferenz
(EURO/kg).
Die
NE-Metallpreisdifferenz
ergibt
sich aus dem Unterschied zwischen Metallbasis und DEL-Notierung einschließlich Bezugskosten.
5.
Eigentumsvorbehalt:
5.1.
Wir
behalten
uns
an
den
von
uns
gelieferten
Waren
–
im
folgenden
mit
Vorbehaltsware
bezeichnet
–
bis
zur
vollständigen
Begleichung
aller
uns
aus
den
Geschäftsbeziehungen
mit
dem
Besteller
hervorgegangenen
Forderungen
das
Eigentum
vor.
Der
Eigentumsvorbehalt
bleibt
auch
dann
bestehen,
wenn
einzelne
Forderungen
in
eine
laufend
R
e
chnung
aufgenommen
werden.
5.2.
Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Die
dem
Besteller
aus
dieser
Veräußerung
erwachsende
Vergütungsforderung
gegen
seine
Kunden
tritt
der
Besteller
bereits
jetzt an uns in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden
Wertes
sicherungshalber
ab.
Solange
der
Besteller
seinen
Verpflichtungen
uns
gegenüber
ordnungsgemäß
nachkommt,
ist
er
zum
Einzug
der
an
uns
abgetretenen
Forderungen
ermächtigt.
Bei
Vorliegen
berechtigter
Gründe,
insbesondere
dann,
wenn
der
Besteller
seinen
vertraglich
eingegangenen
Verpflichtungen
uns
gegenüber
schuldhaft
nicht
mehr
nachkommt,
sind
wir
jedoch
berechtigt,
die
vorstehende
Ermächtigung
zu
widerrufen
und
die
zu
unseren
Gunsten
erfolgte
Abtretung
offenzulegen.
In
einem
solchen
Fall
hat
uns
der
Besteller
die
zur
Offenlegung
notwendigen
Unterlagen
unverzüglich
zur
Verfügung
zu
stellen.
5.3.
Eine
Veräußerung
im
ordentlichen
Geschäftsverkehr
liegt
nicht
vor,
wenn
der
Besteller
Vorbehaltsware
an
einen
Dritten
verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder
Sale-Lease-Back-Verfahren
macht.
Das
gleiche
gilt
für
den
Fall,
dass
der
Besteller
an
einen
Kunden
weiterliefert,
der
in
seinen
Vertragsbedingungen
die
Abtretung
der
dem
Besteller
erwachsenden
Vergütungsforderung
ausgeschlossen
hat.
In
Fällen
de
vo
r
liegenden
Art
ist
der
Besteller
stets
verpflichtet,
vor
Durchführung
des
beabsichtigten
Geschäft
es
unsere
schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen.
5.4.
Im
Fall
der
Be-
und/oder
Verarbeitung
von
Vorbehaltsware
erfolgt
dies
im
Auftrag
und
für
uns
als
Hersteller
im
Sinne
der
§§
950
ff.
BGB.
In
diesem
Fall
steht
uns
das
Eigentum
an
der
durch
Be-/Verarbeitung
der
Vorbehaltsware
entstand
e
nen
Sache
im
Verhältnis
der
Vorbehaltsware
zum
Wert
der
neuen
Sache
zum
Zeitpunkt
der
Be-
und
Verarbeitung
zu.
Werden
gleichzeitig
andere
dem
Besteller
nicht
gehörende
Waren
mitverarbeitet,
steht
uns
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Rechnungswertes
der
einzelnen
verarbeiteten
Waren
zum
erarbeiteten
Gesamtwert
zu.
Soweit
der
Best
e
ller
die
von
ihm
neu
hergestellte
Sache
weiterveräußert,
wird
auch
die
hieraus
dem
Besteller
zustehende
Forderung
an
uns
sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
5.5.
Wird
die
Vorbehaltsware
beschädigt,
geht
sie
unter
od
er
wachsen
dem
Besteller
bei
Beeinträchtigung
des
Wertes
der
Vorbehaltsware
Ansprüche
gegen
Dritte,
insbesondere
gegen
Versicherungen,
sind
auch
diese
Forderungen
an
uns
im
Rahmen
der
vorgenannten
und
nachstehenden
Bestimmungen
zur
Sicherung
unserer
Forderung
abgetreten.
Entstehen
derartige Ansprüche, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
5.6.
Übersteigt
der
Wert
der
uns
eingeräumten
Sicherheiten
–
der
Wert
ermittelt
sich
unter
Zugrundelegung
des
jeweiligen
Veräußerungswertes
abzgl.
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer,
abzgl.
Vorlasten
Dritter
–
die
uns
zustehende
Forderung
nachhaltig
um
mehr
als
50%,
sind
wir
auf
Verlangen
des
Bestellers
zur
Freigabe
der
nicht
mehr
benötigten
Sicherheiten
nach unserem pflichtgemäßen Ermessen verpflichtet.
5.7.
Wird
ein
Scheck/Wechselverfahren
durchgeführt,
tritt
eine
Tilgung
der
uns
zustehenden
Forderungen
erst
mit
endgültiger
und
vorbehaltsloser
Erfüllung
sämtlicher
im
Zusammenhang
mit
der
vorstehenden
Zahlungsweise
eingegangenen
Verpflichtungen
ein,
insbesondere
bei
einem
Scheck/Wechsel-verfahren
erst
nach
vollständiger
Einlösung
des
zur
Verfügung
gestellten
Wechsels.
6. Zahlungsbedingungen:
6.1.
Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
6.2.
Skonto darf der Besteller nur dann abziehen, wenn wir dies zuvor mit ihm schriftlich vereinbart
haben. Darüber hinaus ist Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Skonto, dass der Besteller
mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen ohne Verschulden nicht in Rückstand ist, und
entweder
die
Überweisung
des
uns
zustehenden
Rechnungsbetrages
innerhalb
der
vereinbarten
Frist
veranlasst
wird
oder
uns innerhalb der gleichen Frist ein Zahlungspapier zugeht.
6.3.
Bei
Nichteinhaltung
der
vorgenannten
Zahlungsbedingungen
sind
wir
berechtigt,
Zinsen
in
Höhe
von
5
%
über
dem
Basiszinssatz
zu
berechnen.
Das
Recht
zur
Geltendmachung
weitergehender
Schäden,
insbesondere
nachgewiesener
höherer Zinsen, bleit hiervon unberührt.
6.4.
Unabhängig
von
getroffenen
Zahlungsvereinbarungen
werden
uns
zustehende
Forderungen
sofort
fällig,
wenn
in
der
Person
des
Bestellers
Umstände
eintreten,
die
uns
ein
Festhalten
an
getroffenen
Zahlungsvereinbarungen
nicht
mehr
zumutbar
machen
(beispielsweise
Vermögensverfall,
Antrag
auf
Konkurseröffnung
usw.).
In
diesem
Fall
sind
wir
darüber
hinaus
berechtigt,
die
Auslieferung
weiterer
Ware
von
der
Gestellung
entsprechender
Sicherheiten
und/oder
von
Vorauskasse
abhängig zu machen.
6.5.
Die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungs-
und/oder
von
Aufrechnungsansprüchen
uns
gegen
-
über
ist
ausgeschlossen,
es sei denn, dass die vom Besteller geltend gemachte Forderung unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.
Liefervorbehalt:
7.1.
Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
7.2.
Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Gründen unseres Vorlieferanten, so können sowohl
wir, als auch der Besteller, vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei
Monate überschritten ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach überschritten wird.
7.3.
Wir behalten uns jederzeit Teillieferungen vor. Hierdurch entstehen dem Besteller keine
Mehrkosten.
7.4.
Darüber hinaus behalten wir uns branchenübliche Über-oder Unterlieferungen bis zu 5 % der
bestellten Menge vor.
8.
Lieferfristen:
8.1.
Fixgeschäfte werden von uns nur dann getätigt, wenn sie zuvor schriftlich bestätigt wurden. 8.2.
Werden
von
uns
zugesagte
Termine
und/oder
Fristen
nicht
eingehalten,
ist
der
Besteller
verpflichtet,
uns
zunächst
schriftlich
eine
angemessene
Nachlieferungsfrist
zu
setzen.
Diese
Frist
soll
4
Wochen
nicht
unterschreiten.
Wird
auch
diese
Frist
von
uns nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8.3.
Im
Fall
höherer
Gewalt
und/oder
sonstiger
von
uns
nicht
vorhersehbarer
außergewöhnlicher
und/oder
unverschuldeter
Umstände,
auch
wenn
sie
bei
unserem
Vorlieferanten
eintreten,
verlängert
sich
eine
von
uns
zugesagte
Lieferfrist
bis
zur
Behebung
des
vorerwähnten
Ereignisses.
Ist
dieser
Zeitpunkt
nicht
überblickbar,
wird
er
sich
insbesondere
auf
die
Dauer
von
mehr als 3 Monaten verzögern, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem abgeschlossenen
Vertrag
zurückzutreten.
In
diesem
Fall
sind
beiderseits
Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen.
Wir
verpflichten
uns, bei Bekanntwerden der vorerwähnten Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu informieren.
8.4.
Ist
die
Einhaltung
eines
Termins
davon
abhängig,
dass
uns
seitens
des
Bestellers
bestimmte
Angaben
und/oder
Pläne,
Freigabeerklärungen
usw.
erteilt
werden,
beginnt
die
Lieferfrist
erst
von
dem
Zeitpunkt
an
zu
laufen,
zu
dem
uns
die
vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen.
8.5.
Wird die Anlieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von
uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von
0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% insgesamt an Lagergeld dem Besteller
berechnet werden. 8.6.
Rücksendungen
an
uns,
die
nicht
vorher
von
uns
schriftlich
bestätigt
worden
sind,
erfolgen
auf
alleinige
Gefahr
des
Bestellers.
9.
Abrufaufträge:
Wird
uns
ein
Abrufauftrag
erteilt
und
werden
über
die
Abruftermine
keine
gesonderten
schriftlichen
Vereinbarungen
getroffen,
ist
der
Besteller
verpflichtet,
uns
die
einzelnen
Abruftermine
so
mitzuteilen,
dass
zwischen
Eingang
der
Abrufmitteilung
bei
uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegen.
10.
Maß- und Gewichtsangaben:
Alle
Angaben
über
Durchmesser,
Gewicht,
technische
Gestaltung,
Herstellung
und
Umfang
der
von
uns
zu
liefernden
Ware
stehen
unter
dem
Vorbehalt
der
Abweichung
innerhalb
der
handelsüblichen
zulässigen
Toleranzen.
Darüber
hinaus
behalten
wir
uns
Änderungen,
die
einer
technischen
Verbesserung
dienen,
jederzeit
vor.
Farbabweichungen
und/oder
Abweichungen
in
der
äußeren
Beschaffenheit
der
von
uns
zu
liefernden
Ware,
die
jedoch
deren
Qualität
und
technische
Wirksamkeit
unbeeinflusst lässt, begründen keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
11.
Gefahrübergang:
11.1.
Erfüllungsort
für
die
von
uns
übernommenen
Lieferverpflichtungen
ist
das
Auslieferungslager,
von
dem
aus
die
Belieferung
des Bestellers erfolgt und, falls Lieferungen direkt ab Werk erfolgen, der Ort, an dem die Auslieferung werkseitig erfolgt.
11.2.
Die
Gefahr
des
zufälligen
Unterganges
und/oder
Verlustes
geht
auf
den
Besteller
über,
sobald
die
Ware
an
die
den
Transport
ausführende
Person
übergeben
worden
ist
und/oder
zwecks
Versendung
unsere
Lagerhallen
bzw.
das
Werk
des
Herstellers
verlassen hat.
11.3.
Wird
die
bestellte
Ware
von
uns
versandbereit
gestellt
und/oder
verzögert
sich
die
Versendung
und/oder
der
Abruf
aus
Gründen,
die
nicht
von
uns
zu
vertreten
sind,
geht
die
Gefahr
mit
dem
Zugang
der
Anzeige
der
Versandbereitschaft
auf
den
Besteller über.
11.4.
Wir
sind
berechtigt,
aber
nicht
verpflichtet,
im
Namen
und
für
Rechnung
des
Bestellers
gesonderte
Versicherungen
für
die
mit
dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.
12.
Gewährleistung:
12.1.
Gewährleistungsansprüche
des
Bestellers
setzen
voraus,
dass
er
dies
die
ihm
übersandte
Ware
unverzüglich
auf
ihre
ordnungsgemäße
Beschaffenheit
n
hi
überprüft
und
zu
verzeichnende
sichtbare
Mängel
unmittelbar
nach
Erhalt
der
Ware
und
verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung uns schriftlich mitteilt.
12.2.
Soweit
ein
von
uns
zu
vertretender
Mangel
der
Kaufsache
vorliegt,
sind
wir
nach
unserer
Wahl
zur
Mängelbeseitigung
oder
zur Ersatzlieferung berechtigt.
12.3.
Sind
wir
zur
Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
nicht
bereit
oder
nicht
in
der
Lage,
insbesondere
verzögert
sich
diese
über
angemessene
Fristen
hinaus
aus
Gründen,
die
wir
zu
vertreten
haben,
oder
schlägt
in
sonstiger
Weise
die
Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl,
so
ist
der
Besteller
nach
seiner
Wahl
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
12.4.
Soweit
sich
nachstehend
nichts
anderes
ergibt,
sind
weitergehende
Ansprüche
des
Bestellers,
gleich
aus
welchen
Rechtsgründen,
ausgeschlossen.
Wir
haften
deshalb
nicht
für
Schäden,
die
nicht
am
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind; insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinn-oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
12.5.
Vorstehende
Haftungsfreizeichnung
gilt
nicht,
soweit
e
di
Schadensursache
auf
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
beruhte.
Sie
gilt
ferner
dann
nicht,
wenn
der
Besteller
wegen
des
Fehlens
einer
zugesicherten
Eigenschaft
Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung geltend macht.
12.6.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.
Schadensersatz / Haftung:
13.1.
Eine
Haftung
unsererseits,
gleichgültig
aus
welchem
Rechtsgrund,
für
Schäden
ist
ausgeschlossen,
soweit
uns
lediglich
einfache
Fahrlässigkeit
nachgewiesen
wird.
Diese
Einschränkung
gilt
nicht,
wenn
der
Schaden
bei
oder
anlässlich
der
Erfüllung einer uns obliegenden wesentlichen Vertragspflicht eintritt. 13.2.
Der
Höhe
nach
beschränkt
sich
der
Betrag
des
von
uns
zu
leistenden
Schadenersatzes
auf
das
Schadens
e
reignis,
das
aus
dem
Vertragsverhältnis
typisch
und
für
uns
voraussehbar
war.
Eine
Haftung
für
vertragsuntypische
und/oder
nicht
voraussehbare
Schäden
besteht
unabhängig
von
deren
Rechtsgrund
nicht.
Darüber
hinaus
beschränkt
sich
unsere
etwaige
Haftung,
gleichgültig
auf
welchem
Rechtsgrund
diese
beruht,
auf
30
%
des
in
Rechnung
gestellten
Warenwertes,
vorausgesetzt,
dass
der
Schaden
aus einem Vorgang herrührt, der typischerweise b
e
i Geschäften der hier in Rede stehenden Art hervorgehen kann.
13.3.
Die
Regelung
gemäß
Ziffer
13.1.
und
13.2.
gilt
nicht
für
Ansprüche
gem.
§1.4
Produkthaftungsgesetz.
Gleiches
gilt
bei
anfänglichem Unvermögen oder bei zu vertretender Unmöglichkeit.
14.
Kabeltrommeln:
14.1.
Im
Falle
der
Lieferung
von
Kabel-
und
Seilspulen,
die
von
der
Kabeltrommel
GmbH
&
Co.
KG
mit
Sitz
in
Köln
(nachstehend
auch
„KTG“
genannt)
bereitgestellt
worden
sind,
erfolgt
die
Lieferung
ausschließlich
zu
den
„Bedingungen
für
die
Überlassung
von
Kabel-
und
Seilspulen“
der
KTG.
KTG-Spulen
sind
an
dem
auf
ihnen
angebrachten
KTG-Emblem
erkennbar.
Außerdem
wird
die
Lieferung
von
KTG-Spulen
in
der
Auftragsbestätigung
und
im
Lieferschein
ausgewiesen.
Mit
der
Lieferung
von
KTG-Spulen
durch
die
RIV
Kabel
GmbH
bietet
KTG
dem
Besteller
der
KTG-Spulen
den
Abschluss
eines
Vertragsverhältnisses
zu
den
„Bedingungen
für
die
Überlassung
von
Kabel-
und
Seilspulen“
der
KTG
an.
Durch
die
Übernahme
der
KTG-Spule
nimmt
der
Besteller
das
vorstehend
bezeichnete
Angebot
zu
Abschluss
eines
Vertrags
verhältnisses
gegenüber
der
KTG
an.
Es
wird
ausdrücklich
darauf
hingewiesen,
dass
im
Falle
der
Lieferung
von
KTG-Spulen
diese
im
Eigentum
der
KTG
stehen
und
die
RIV
Kabel
GmbH
diese
KTG-Spulen
im
Namen
und
im
Auftrag
der
KTG
liefert.
Hinsichtlich
dieser
KTG-Spulen
berechnet
KTG
bei
nicht
rechtzeitiger
Rückgabe
der
betreffenden
KTG-Spulen
einen
Mietzins
(Spulenmiete),
den
der
Besteller
(Empfänger
von
KTG-Spulen)
zu
tragen
hat.
Der
Besteller
verpflichtet
sich
gegenüber
der
RIV
Kabel
GmbH
sowie
im
Wege
eines
Vertrages
zugunsten
Dritter
auch
gegenüber
der
KTG,
eine
Überlassung
von
KTG-Spulen
an
Dritte
ausschließlich
zu
den
(in
keiner
Weisemodifizierten
oder
begrenzten) „Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen“ der KTG vorzunehmen.
14.2.
Alle
Kabeltrommeln,
die
nicht
von
der
Fa.
Kabeltrommel
GmbH
&
Co.
KG
bereit
gestellt
worden
sind,
werden
–
sofern
nichts
anderes vereinbart – zu nachstehenden Bedingungen und, sofern diese
Bedingungen
nicht
eingreifen,
ergänzend
zu
den
Bedingungen
der
Fa.
Kabeltrommel
GmbH
&
Co.
KG,
die
Handelsbrauch
sind,
ausgehändigt.
Die
Überlassung
nicht
ins
Eigentum
des
Bestellers
übergehender
Trommeln
erfolgt
zu
folgenden
Bedingungen:
a )
Während
der
ersten
12
Monate
nach
der
Auslieferung
bzw.
Meldung
der
Versandbereitschaft
werden
die
Trommeln
dem
Besteller kostenlos belassen.
b )
Vom 13. bis 17. Monat einschließlich belasten wir den Besteller mit monatlich 15 % des Pfandwertes der Trommeln.
c )
Sollte
der
Besteller
die
Trommeln
auch
über
den
17.
Monat
hinaus
behalten,
wird
der
volle
Pfandwert
berechnet,
und
die
Trommel
geht
nach
Regulierung
der
entsprechenden
Rechnung
in
das
Eigentum
des
Bestellers
über.
Die
Belastungen
verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
d )
Die
vom
Besteller
zu
zahlende
Entschädigung
entfällt
innerhalb
des
Zeitraumes
vom
13.-17.
Monat
von
dem
Zeitpunkt
an,
von
dem
uns
der
Besteller
schriftlich
unter
Angabe
der
Kabeltrommel-Nr.
zur
Rücknahme
der
Kabeltrommel
aufgefordert
hat.
Bis
zu
dem
Rücknahmetermin,
längstens
jedoch
3
Monate
nach
Zugang
der
Rücknahmeaufforderung,
bleibt
der
Besteller
verpflichtet, die Kabeltrommel mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, aufzubewahren.
e )
Bei Insolvenz, Liquidation, Betriebsschließung o.ä. des Bestellers ist die RIV Kabel GmbH berechtigt,
eine Sicherheitsleistung für den Pfandwert zu belasten.
14.3.
Es erfolgt keine Rücknahme von uns nicht gelieferter Trommeln, oder ausdrücklich bei
Angebotsabgabe als Einwegtrommeln deklarierte Trommeln.
14.4.
Die Rückführung leerer Kabeltrommeln wird durch uns auf unsere Kosten veranlasst.
14.5.
Bei der Abholung verpflichtet sich der Besteller, Ladehilfen zu stellen und die etwaig anfallenden Kosten
zu übernehmen. Darüber hinaus ist der Bestell verpflichtet, bis zum Ablauf der in Ziffer 14.2.
genannten Fristen die Kabeltrommel gegen die üblichen Risiken ordnungsgemäß und nach der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern.
14.6.
Unabhängig von vorstehenden Bedingungen behalten wir uns die Auslieferung auf Einwegtrommeln
ausdrücklich vor. Sofern eine Aushändigung von Einwegtrommeln erfolgt, wird dies dem Besteller
spätestens bei Auslieferung mitgeteilt. Einwegtrommeln gehen – sofern nichts anderes vereinbart – mit der
Aushändigung in das Eigentum des Bestellers über.
15. Sonstiges:
15.1.
Es
gilt
ausschließlich
das
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland.
Bei
grenzüberschreitenden
Aufträgen
wird
die
Anwendung
der
Bestimmungen
des
einheitlichen
Gesetzes
über
den
internationalen
Kauf
beweglicher
Sachen
ausdrücklich
ausgeschlossen.
15.2.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Schwerin oder das für den Geschäftssitz unseres Bestellers zuständige Gericht,
sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oderkeinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 15.3.
Sollte
eine
der
vorgenannten
Bestimmungen
rechtsunwirksam
sein
oder
werden,
wird
hier
durch
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt
In
diesem
Fall
gelten
anstelle
der
unwirksamen
Bestimmungen
die
gesetzlichen
Vorschriften, die der unwirksamen Bestimmung
wirtschaftlich
am
nächsten
kommen.
Mit
der
Bekanntgabe
der
vorliegenden
LuZ
werden
die
von
uns
früher
verwendeten
Bedingungen gegenstandslos.
16. Geltungsbereich für Verbraucher:
Sofern
es
sich
bei
dem
Besteller
nicht
um
einen
Unternehmer
handelt,
gelten
die
vorstehenden
Bedingungen
sinngemäß,
ausgenommen
die
Bindungsklausel
von
uns
angebotener
Preise.
Im
letzteren
Fall
halten
wir
uns
an
von
uns
angebotene
Preise
(vor
Metallzuschlag)
auf
die
Dauer
von
4
Monaten
gebunden.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
gelten
u
n
sere
jeweiligen
Listenpreise,
es
sei
denn,
dass
die
nicht
rechtzeitige
Auslieferung
innerhalb
der
4-Monats-Frist
auf
Gründe
zurückzuführen
ist,
die
von
uns
zu
vertreten
sind.
Der
Zinssatz
gemäß
Ziffer
6.3
sowie
allgemein
der
Verzugszinssatz
beträgt
bei
Verbrauchern
5
% über dem Basiszinssatz.
Stand: Mai 2014